Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage Carworks.ch

im Hinblick auf Bestellungen, Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für

die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen

durchgeführten Bestellungen, Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern,

Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von

Kostenvoranschlägen.

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen

dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit

insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenanntem Betrieb

vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen.

 

2. Einbezug der vorliegenden AGB

Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes

ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in

ausgedruckter Form beim Empfang des Garagenbetriebes zur Einsicht- und Mitnahme

auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der

Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit

ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden

einbezogen. Mit der Erteilung eines Auftrages / Bestellung bestätigt die der

Kunde, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und

damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind

ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich

widersprochen hat.

 

3.Auftragserteilung

Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am

Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des

Garagen-betriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten

Fertigstellungstermin abzusprechen. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden

überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den

aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem

Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon

geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt ent-sprechend dem Kunden, Daten

und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern,

um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen

Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen. Soweit sich im

Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass

zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich

sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu

erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig

10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten

vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge

dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung

steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar

ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit

zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der

Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf

die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die

zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen,

darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht

die vorgängige Zustimmung desselben einholen. Der Garagenbetrieb ist

ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten

sowie Übungsfahrten (wenn notwendig auch längere Fahrten) mit dem vom Kunden

überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

 

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im

Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung

der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen.

Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen

Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils

aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an

diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und

darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10%

überschreiten. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so

werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der

Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die

Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der

betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Ansonsten gelten die Preise

und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet,

soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise

und Ansätze.

 

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines

Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist

verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der

Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung

abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt

werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.

Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im

Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr

betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf

den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch

Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt,

spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist

der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des

Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug

kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine

ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf

dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

 

6. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder

Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie

für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der

Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine

Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten

besonders aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen

oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine

Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines

Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag

vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu

begleichen.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des

Kunden spätestens acht Tage nach Zugang der Rechnung eingefordert werden,

ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

Abklärungen im grösseren Rahmen (30Minuten+) wie auch dafür gefahrene Wege werden mit dem Auftrag verrechnet. Abklärungen und Dienstleistungen im grösseren Rahmen welche im Vorfeld getätigt werden und auf welche kein Auftrag anschliessend  folgt, werden in Rechnung gestellt.

 

7. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des

Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig,

spätestens jedoch sofort nach Übersendung der betreffenden Rechnung.

Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur

dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder

diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend

den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses

auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist

berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen

Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann

der Garagenbetrieb ab dem 30. Tag nach Verfall des Zahlungsziels, ohne eine

zusätzliche Mahnung, einen Verzugszins von 5% vom Kunden ein verlangen. Der

Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden

des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 25.00 pro Schreiben in Rechnung zu

stellen.

 

8. Sachmangel / Gewährleistung

Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges, dasselbe

umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen

Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb schriftlich

spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme

schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei

verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten

des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten

die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche

Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den

Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der

Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels

ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich

diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen

Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein

fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp.

Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb

ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbes-serung dreimal fehl, kann der

Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige

Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der

Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist

entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines

Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung

den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadener-satzanspruch wegen

des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des

Garagenbetriebes.

 

9. Haftung

Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder

vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach

ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des

Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit

verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des

Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Ver-treter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden

des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei

arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.

Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen

jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes

in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach

besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen

vorhanden sind.

Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht

verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung

der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem

Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine

entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der

Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende

Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die

Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und

damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des

Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im

betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag

desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche

insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des

Fahrzeugs zu verbessern (so beispiels-weise das Aufbohren der Zylinder zur

Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung,

eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder

die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie

beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein

Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund

der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere

Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung

für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten

Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen. Soweit der

Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit

der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu

verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden

hin, hat der Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder

Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien

herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzlich zulässigem

Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

 

10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst

mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger

Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat

in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale

Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen

Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten,

Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne

Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach

dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des

betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt,

steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern

ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach

Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden

ausgehändigt.

 

11. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine

personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung,

der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer

und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken

einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email)

durch den Garagenbetrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die

Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister

bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit

einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die

Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden.

Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen

Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe

von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von

elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die

Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine

entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.

 

12. Salvatorische KlauseDie Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB

hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene

Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der

Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

 

13. Änderung der AGB

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt

des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste

Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt

beim Empfang Kundendienst auf.

 

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten

und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist Graubünden.

Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland

hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz /

Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der

Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler

Vereinbarungen.